Autoren können Ihre Rechte wahren, Ihre alten (1966-1994, in Papier-Zeitschriften gedruckten) Publikationen auch selbst online zu stellen oder durch z.B. ihre lokale Bibliothek professionell irgendwann online stellen zu lassen, wenn sie vor dem 31.12.2007 (also sehr bald) Ihrer Bibliothek das Recht einräumen, (z.B. nichteklusiv, d.h. ohne es anderen, etwa dem Verlag zu verbieten) dies zu tun. Anderenfalls verfällt das Recht für immer an den Verlag.
Es empfiehlt sich, parallel die Verlage über diese Rechtevergabe in Kenntnis zu setzen. Dies kann jedoch auch noch im ersten Quartal von 2008 geschehen.
Selbstverständlich sollte sein, dass in den online-Fassungen auf einem akademischen Servern dann eine korrekte Zitierung und link gesetzt wird zur Verlagspublikation.
Fertig vorformulierte Musterbriefe und Hilfestellungen haben nun herausgegeben:
das Aktionsbündnis Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft sowie DINI Deutsche Initiative für NetzwerkInformation e.V.
Die Informationsplattform Open-Access.net hat FAQ für juristische Einzelfragen zusammengestellt.
Offene Fragen sind:
– wie werden Autoren erreicht, die jetzt pensioniert sind (keine Seltenheit bei Arbeiten aus 1966 ff.),- also keine Mitglieder ihrer einstigen Hochschule mehr sind, oder solche, die im Ausland arbeiten, die inzwischen in anderen Berufen arbeiten, verzogen sind?
– Verlagsadressen (Hinweise werden hier gerne aufgenommen) sind dem normalen Autor nicht bekannt,- und auch nicht leicht herausfindbar: Verlage wurden verkauft (z.B. Springer), gaben das Geschäft auf, Zeitschriften wurden eingestellt, umbenannt, fusioniert, etc.
– deutsches Recht bindet weder die ausländischen Autoren, noch die ausländischen Verlage.
– kann eine Gesetzesnovellierung fair genannt werden, wenn das Wegnehmen eines Rechts (des Autors auf neuartige Nutzung) diesem weder durch Presse, Rundfunk, Fernsehen, noch durch seine Hochschule (Pensionäre), noch durch seinen Fachverband oder Fachgesellschaft ihm (verständlich) mitgeteilt und vermittelt wird. Verbotsirrtum durch Unkenntnis wird daher die Regel sein.
Oder eben Musterklagen, Anträge auf einstweilige Verfügungen zur Fristverlängerung, etc.
Die weitere Entwicklung bleibt also spannend.
Hier sind die links:
– Aktionsbündnis Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft sowie DINI Deutsche Initiative für NetzwerkInformation e.V.:
— Musterbrief zur Übertragung der einfachen Nutzungsrechte an eine Bibliothek
— Musterbrief zum Widerspruch an einen Verlag
— Ergänzende Informationen zum Rundbrief zu unbekannten Nutzungsarten
— Nähere Erläuterungen
— Rundbrief
-Open-Access.net:
— FAQ Fragen zur Rechteübertragung in Bezug auf §137l des Open-access.net. [Autor: Andreas Hübener, Helmholtz-OA-Implementierungsgruppe].
– BMJ:
— Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft (26.10.2007)
-Blogs:
— Blog vom 29.11.2007, auch zu Mitautoren, Autoren oder/und Verlage im Ausland pp. (Eric Steinhauer): [§137 lUrhG und ausländische Publikationen].
— Blog zu Open Access und der aktuellen Urheberrechts-Rechteverwertung durch die Autoren; (Klaus Graf); und ein update mit wichtigen Links und guten Hinweisen.
[Klaus Graf: Urheberrechtsnovelle – Jetzt noch Nutzungsrechte sichern!. In: H-Soz-u-Kult, 14.12.2007, .]
. und die Lage in anderen Ländern:
— Kanadische Urheberrechtsreform liegt nach Protesten vorerst auf Eis.
Heise online News vm 11.12.2007 von Volker Briegleb.
– Aktuelle Nachrichten:
— Open Access: Bis zum Jahresende Rechte sichern; Heise Online News 21.12.2007, 0919; Richard Sietmann.
— und eine begründete Kritik an der Darstellung des Börsenvereins, der die Interessen der großen kommerziellen STM-Verlage vertritt:
Handreichung des Börsenvereins zur Rechteübertragung und Neuen urheberrechtlichen Nutzungsarten ;BCK in: Archivalia, 21.12.2007, 07.43.
— Die Deutsche Physikalische Gesellschaft DPG mit ihren 45.000 Mitgliedern informiert ihre 60+a alten Mitglieder über die Möglichkeit der Rechtevergabe bis 31.12.2007 auf Initiative ihres Arbeitskreises Information.
[Für Hinweise zur Ergänzung bin ich dankbar. Letzte Ergänzung: 22.12.2007; Dank an Klaus Graf;
Hinweis: Rechtliche Äußerungen meinerseits (ich bin kein Jurist) hier sind nicht unbeding juristisch tragfähig. Bei entsprechenden Zweifeln rekurriere man auf die genannten Links des Aktionsbündnis Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft sowie die Blogs von K.Graf und E. Steinhauer. ]